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Satzung SV Hausen-Rohrbach e.V.

 

 

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen SV Hausen-Rohrbach e.V.. Er hat seinen Sitz in 97857 Steinfeld-Hausen und ist in das Vereinsregister Gemünden a. Main eingetragen.

 

§ 2

 

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbands e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

 

§ 3

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (AO1977)“.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

 

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und in der Förderung des traditionellen Brauchtums. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

 

      • Abhaltung von geordneten Turn--, Sport- und Spielübungen

      • Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Vereinsheimes.

      • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.

      • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

      • Pflege des traditionellen Brauchtums, einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, insbesondere durch Gardetanz von Kinder- und Mädchengruppen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.

 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft.

Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.

 

Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

 

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon, usw...

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Die Vereinsfarben sind „Grün/Weiß“.

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich bei der Vorstandschaft um Aufnahme nachsucht.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet lediglich vereinsintern endgültig.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

Der gegenüber der Vorstandschaft schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, dass letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,00 € und/ oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist vereinsintern nicht anfechtbar.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

 

 

 

 

§ 5

 

Vereinsorgane sind:

 

  • Die Vorstandschaft

  • Der Vereinsausschuss

  • Die Mitgliederversammlung

§ 6

 

Die Vorstandschaft besteht aus der/dem:

 

  • 1. Vorsitzende/n

  • 2. Vorsitzende/n Wirtschaft

  • 3. Vorsitzende/n Sport

  • Schatzmeister/in (Kassier)

  • Schriftführer/in

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., 2. und den 3. Vorsitzenden vertreten, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist (Vorstand im Sinne des §26 BGB):

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. ER bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt.

Mehrere Vorstandschaftsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandschaftsmitglied hinzuzuwählen.

 

Die Vorstandschaft führt in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss die Geschäfte des Vereins. Sie unterliegt einer Finanz- sowie einer Geschäftsordnung.

 

§ 7

 

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

 

  • den Mitgliedern der Vorstandschaft

  • den Abteilungsleitern

  • dem/den Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung

  • Mitglieder für bestimmte Aufgabengebiete

 

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch weitere Ausschussmitglieder für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch dessen Vertreter einberufen.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

 

§ 8

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. bzw. 3. Vorsitzenden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei der Vorstandschaft beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen, sowie über sonstige Mitgliederleistungen (Abteilungsbeiträge, Arbeitsleistungen bei Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten), ferner über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 2 Jahre einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

 

Wahl- und Stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder entscheiden bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

 

§ 9

 

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

 

§ 10

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

 

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge, sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über Neufassung und Änderung der Geschäfts-, und Finanzordnung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 13

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

 

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestelle, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Aktivvermögen ist den gemeinnützigen Vereinen im Ortsteil Hausen oder für den Fall deren Ablehnung, der Gemeinde 97854 Steinfeld, mit der Maßnahme, zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, ausschließlich im Ortsteil Hausen, im Sinne der Satzung, zu verwenden.

Eine Ausnahme bilden die auf Gemeindegrund stehenden Vermögensteile, sie fallen direkt der Gemeinde zu, mit der Maßgabe diese Sportstätten und -Geräte weiterhin der Bevölkerung zur sportlichen Betätigung zur Verfügung zu stellen. (Näheres regelt ein Erbpachtvertrag).

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 14

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.05.2009 beschlossen.

Sie tritt nach Genehmigung durch den BLSV gemäß der letzten Mitgliederversammlung in Kraft.

 


 

 

 

 

 


Termine

 

 07.12.2024  Weihnachtsmarkt  Infos folgen
04.01.2025  Lackenfleischessen  Infos folgen
21/22.02.2025  Faschingssitzungen  Infos folgen
04.03.2025  Haxenessen/Kinderfasching  Infos folgen
11-14.07.2025  Jubiläumsfest SVHR + FFW Hausen  Infos folgen

 


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BFV – Bayrischer Fußball Verband
FEN – Föderation Europäischer Narren

 

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